arbeitslos nach einer Lehre als Automechaniker) um sehr viel. Zur Person des Beschwerdeführers ist noch nicht viel bekannt, allerdings legt ein Blick auf seinen Strafregisterauszug den Schluss nahe, dass er zu unüberlegten Handlungen neigt, da er wie gesehen wegen einer Mehrzahl von Delikten, u.a. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (jeweils mehrfach) vorbestraft ist. Für Kollusionsneigung seinerseits spricht auch seine augenscheinlich freundschaftliche Beziehung zu den beiden Mitbeschuldigten sowie, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen zumindest beim Verstecken von Beweismitteln (Flaschen und Scherben) dabei war.