Kommt hinzu, dass noch nicht alles Diebesgut eruiert bzw. sichergestellt werden konnte. Betreffend die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers fällt vorab schwer ins Gewicht, dass im vorliegenden Verfahren die Frage zu klären sein wird, ob er sich des Raubes strafbar gemacht hat oder nicht, und welche Rolle er dabei im Verhältnis zu den mutmasslichen Mittätern gespielt hat; dabei geht es für den Beschwerdeführer mit Blick auf die abstrakte Strafandrohung des Raubes und seine aktuelle berufliche Situation (22 Jahre alt [seit dem 4. Juli 2022]; arbeitslos nach einer Lehre als Automechaniker) um sehr viel.