Solche Widersprüche sind unkolludiert im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahmen aufzulösen. Die Beschuldigten konnten ausserdem während ihrer Zeit in Freiheit nicht im Detail wissen, welche Zeugenaussagen von Drittpersonen sowie objektiven Beweismittel dereinst gegen sie vorliegen würden, was eine Absprache naturgemäss erschwert. Kommt hinzu, dass aufgrund des frühen Stands der Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte für das Auftauchen objektiver Beweismittel bestehen, welche Ansätze für neue Vorhalte und Ermittlungsansätze bieten könnten, welche wiederum vor Kollusionsversuchen zu schützen sind.