muss vorliegend (vorbehältlich weiterer objektiver Beweismittel) als hoch bezeichnet werden, insbesondere vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, wonach er stets mitgegangen sei, aber nicht mitgewirkt habe. Es ist augenscheinlich auch nicht so, dass sich die Beschuldigten bereits dermassen gründlich abgesprochen hätten, dass nicht mindestens ein Mitbeschuldigter den Beschwerdeführer belasten und die Aussagen sich nicht teilweise (etwa betreffend die Flaschen) widersprechen können. Solche Widersprüche sind unkolludiert im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahmen aufzulösen.