Da die Einvernahmeprotokolle der nicht parteiöffentlichen Einvernahmen der beiden Mitbeschuldigten nicht beiliegen, kann die Bedeutung derer konkreten Aussagen lediglich bedingt abgeschätzt werden. Der Beschwerdeführer soll gemäss der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft allerdings gestützt auf «konkrete Belastungen» selber auch Wertgegenstände, etwa den bei ihm gefundenen Louis-Vuitton-Koffer, herausgetragen habe. Insbesondere soll er gemäss den Aussagen eines Mitbeschuldigten die Wohnung selber auch nach Wertgegenständen durchsucht haben.