je mit Hinweisen). 5.6 Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sind zutreffend und es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Mittäterschaft sowie konkreter Tatbeitrag des Beschwerdeführers sind noch nicht abschliessend geklärt. Kollusionsanfällig sind vorliegend insbesondere die Aussagen der Mitbeschuldigten, denen im Verlauf des Verfahrens voraussichtlich ein grosses Gewicht zukommen wird. Da die Einvernahmeprotokolle der nicht parteiöffentlichen Einvernahmen der beiden Mitbeschuldigten nicht beiliegen, kann die Bedeutung derer konkreten Aussagen lediglich bedingt abgeschätzt werden.