Tatsache sei, dass bezüglich eines zentralen Elementes, nämlich der Durchsuchung der Wohnung und der Mitnahme von Gegenständen, unterschiedliche Versionen vom Beschwerdeführer und den beiden Mitbeschuldigten bestünden, welche ihn diesbezüglich belasteten. Dass die Beschuldigten sich auch bereits vor der Anhaltung hätten absprechen können, tue vorliegend nichts zur Sache und ändere nichts an der nach wie vor bestehenden Kollusionsgefahr, zumal gerade nach den ersten Einvernahmen und den konkreten Fragen der Polizei und der Staatsanwaltschaft ein noch höheres Interesse daran bestünde, Unklarheiten abzusprechen. 5.5