Entsprechend seien die Einvernahmeprotokolle der jeweils anderen auch bewusst nicht dem Haftantrag beigelegt worden. Tatsache sei, dass bezüglich eines zentralen Elementes, nämlich der Durchsuchung der Wohnung und der Mitnahme von Gegenständen, unterschiedliche Versionen vom Beschwerdeführer und den beiden Mitbeschuldigten bestünden, welche ihn diesbezüglich belasteten.