9 5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt dagegen aus, der Beschwerdeführer bestreite zwar nicht, am Tatort gewesen zu sein, wolle aber mit den Taten der anderen beiden nichts zu tun haben und solle sogar versucht haben, diese verbal von gewissen Handlungen abzubringen. Die drei Beschuldigten seien noch nicht parteiöffentlich befragt worden. Entsprechend seien die Einvernahmeprotokolle der jeweils anderen auch bewusst nicht dem Haftantrag beigelegt worden.