Die Beschuldigten mussten damit rechnen, zeitnah von der Polizei aufgegriffen zu werden, weshalb sie längst die Möglichkeit gehabt hätten zu kolludieren, hätten sie dies gewollt. Hinweise, dass die Beschuldigten kolludiert haben, bestehen keine. Die Argumentation der Vorinstanz verläuft daher ins Leere. Hinzu kommt, dass die Mobilgeräte der Beschuldigten und das „Diebesgut" inkl. Glassplitter offenbar beschlagnahmt wurden. Entsprechend gibt es auch diesbezüglich keine Beweisvereitelung zu befürchten.