Diese Argumentation der Vorinstanz geht zur Begründung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr fehl. Einzig lässt sich daraus schliessen, dass aus Sicht der Vorinstanz die Untersuchungen zur Klärung des Sachverhalts noch nicht abgeschlossen sind, nicht aber kann mit vorgenannter Argumentation ein Haftgrund begründet werden. Während einer laufenden Strafuntersuchung sind die beschuldigten Personen grundsätzlich in Freiheit zu belassen, Untersuchungshaft darf nur äusserst zurückhaltend bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie eines Haftgrundes angeordnet werden.