Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die Rolle des Beschwerdeführers an den gesamten Geschehnissen und insbesondere an der Beteiligung der schweren Körperverletzung ohnehin näher abgeklärt werden müsse. Zudem sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar, weshalb der Beschwerdeführer nach der ersten Aggression noch zwei weitere Male mit den weiteren Tatverdächtigen zum Tatort zurückgekehrt sei.