Es ist demnach keineswegs nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Kollusionsgefahr über die Beeinflussung der Tatbeteiligten herleitet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegen keine Hinweise für ein Interesse des Beschwerdeführers vor, wonach dieser auf die Tatbeteiligten sowie das Opfer Einfluss nehmen wollen würde, da diese ihn mit ihren Aussagen offensichtlich nicht belasten.