Er hat zugegeben, zum Zeitpunkt des Tatgeschehens in der Wohnung des Opfers gewesen zu sein, hat aber mehrfach und überzeugend angegeben, nicht aktiv daran beteiligt gewesen zu sein. Es scheinen alle Tatbeteiligten befragt worden zu sein und es liegen keine gegenteiligen, den Beschwerdeführer belastendende Aussagen – auch nicht vom Opfer – vor. Entsprechend wurden keine den Beschwerdeführer belastenden Aussagen gemacht. Es ist demnach keineswegs nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Kollusionsgefahr über die Beeinflussung der Tatbeteiligten herleitet.