Somit habe sich sein Interesse, sich mit den weiteren Beschuldigten abzusprechen und allenfalls das Opfer zu beeinflussen, erheblich erhöht. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr: Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal befragt und im Rahmen dieser Befragungen hat er detaillierte Aussagen gemacht. Er hat zugegeben, zum Zeitpunkt des Tatgeschehens in der Wohnung des Opfers gewesen zu sein, hat aber mehrfach und überzeugend angegeben, nicht aktiv daran beteiligt gewesen zu sein.