Im zu untersuchenden Sachverhalt seien insbesondere mehrere Personen involviert. Der Vorfall habe sich in einer Wohnung ereignet, weshalb es in Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung keine weiteren Zeugen gebe. Vor diesem Hintergrund werde den Aussagen der drei Beschuldigten sowie des Opfers im Verlauf des weiteren Verfahrens ein grosses Gewicht zukommen. Dementsprechend bestehe seitens des Beschwerdeführers auch ein Interesse, auf die zwei weiteren Tatverdächtigen sowie das Opfer Einfluss zu nehmen, um sich selbst in ein möglichst positives Licht zu rücken.