Die parteiöffentliche Einvernahme der Beschuldigten sowie des Opfers hätten noch nicht stattgefunden. Insbesondere in der Anfangsphase müssten die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit haben, die im Strafverfahren beteiligten Personen parteiöffentlich zu befragen, ohne dass sich die mutmasslichen Täter absprechen oder das Opfer beeinflussen könnten (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 6.3). Folglich seien die Anforderungen an die Kollusionsgefahr zu Beginn der Untersuchungen tiefer. Im zu untersuchenden Sachverhalt seien insbesondere mehrere Personen involviert.