5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht ist von Kollusionsgefahr ausgegangen. Die Untersuchungen hätten gerade erst zu laufen begonnen, insbesondere seien die drei Tatverdächtigen erst am 21. Juni 2022 angehalten worden. Die parteiöffentliche Einvernahme der Beschuldigten sowie des Opfers hätten noch nicht stattgefunden.