scheinlich erscheint –, bestünden immer noch hinreichende Verdachtselemente gegenüber dem Beschwerdeführer, dass er sich des Angriffs strafbar gemacht haben könnte, zumal er den beiden Mitbeschuldigten namentlich sein Handy reichte, was durchaus als aktive psychische Unterstützung gelten könnte. In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz darf an dieser Stelle und insbesondere zu Beginn der Untersuchung auch berücksichtigt werden, dass der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers 18 Straftaten umfasst und er namentlich wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (jeweils mehrfach und teils in Gehil-