Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer betreffend den Vorwurf des Raubs in Mittäterschaft ist zum aktuellen Zeitpunkt offensichtlich erfüllt, da er mit den beiden Mitbeschuldigten am Tatort (in der Wohnung des Opfers) war, nach dem Verprügeln des Opfers zugegebenermassen mit den Mitbeschuldigten erneut dorthin zurückgekehrt ist (weil diese schauen wollten, was man sonst noch nehmen könne) und insbesondere auch, weil allem Anschein nach wertmässig ein beträchtlicher Teil der Beute (Louis-Vuiton-Koffer) bei ihm gefunden wurde. Selbst wenn der weitere Verlauf der Ermittlungen seine Darstellung der Ereignisse vollends