Der Beschwerdeführer müsse sich deshalb eine entsprechende Vorgehensweise der Mittäter anrechnen lassen, sofern er darum gewusst und sie gebilligt habe. 4.5 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen.