Zudem solle der Beschwerdeführer gemäss Angaben von einem der Mitbeschuldigten die Wohnung selber auch nach Wertgegenständen durchsucht haben. Der dringende Tatverdacht, zumindest des Raubes, evtl. qualifiziert begangen, sei damit nach wie vor ganz klar gegeben. Sowohl bei der Qualifikation nach Ziff. 3 und 4 handle sich um sachliche Merkmale, weshalb Art. 27 StGB gerade nicht anwendbar sei. Der Beschwerdeführer müsse sich deshalb eine entsprechende Vorgehensweise der Mittäter anrechnen lassen, sofern er darum gewusst und sie gebilligt habe.