Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben noch nicht einmal gescheut, ein drittes Mal in die Wohnung zu gehen. Dies ebenfalls im Wissen darum, dass die beiden andern nochmals schauen wollten, was man sonst noch mitnehmen könnte. Es komme die Belastung hinzu, dass der Beschwerdeführer selber durchaus auch Wertgegenstände des Opfers aus der Wohnung mitgenommen haben soll, insbesondere den schliesslich auch in seinen Effekten aufgefundenen Louis-Vuitton- Koffer. Zudem solle der Beschwerdeführer gemäss Angaben von einem der Mitbeschuldigten die Wohnung selber auch nach Wertgegenständen durchsucht haben.