Auch hier erschienen die Erklärungen des Beschwerdeführers, wie die beiden anderen in den Besitz seines Handys gekommen sein sollten, eher unbehelflich und etwas grotesk, wenn man bedenke, dass sich der Beschwerdeführer im selben kleinen Wohnzimmer aufgehalten habe, als das Opfer von diesen beiden brutal mit Flaschen traktiert worden sei. Jedenfalls sehe eine angebliche Nichtbeteiligung an einer Tat, so wie es der Beschwerdeführer versuche darzulegen, anders aus. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben noch nicht einmal gescheut, ein drittes Mal in die Wohnung zu gehen.