Die Ausreden, die der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft auf konkrete Nachfrage abgeliefert habe, wonach er sonst nicht bei D.________ hätte schlafen können und er wegen des Regens nicht habe draussen warten wollen, wirke konstruiert und sei als Schutzbehauptung zu werten. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer allein mit seiner Kenntnis, was in der Wohnung passieren würde, und der Tatsache, dass er mit diesem Wissen mitgegangen sei, den Vorsatz der beiden Mitbeschuldigten mitgetragen.