5 wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, nicht noch ein zweites Mal in die Wohnung zu gehen. Die Ausreden, die der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft auf konkrete Nachfrage abgeliefert habe, wonach er sonst nicht bei D.________ hätte schlafen können und er wegen des Regens nicht habe draussen warten wollen, wirke konstruiert und sei als Schutzbehauptung zu werten.