Auch bei der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, dass am Bahnhof besprochen worden sei, was man alles mitnehmen könnte. Der Beschwerdeführer habe damit nach dem ersten Verlassen der Wohnung gewusst, zu was die beiden anderen Beschuldigten fähig seien, nämlich das Opfer grundlos zusammenzuschlagen, und er habe ebenfalls gewusst, dass es der Plan gewesen sei, das Opfer auszunehmen. Der Beschwerdeführer habe damit den Vorsatz der beiden anderen Beschuldigten gekannt und sei in vollem Bewusstsein darüber, was passieren würde, mitgegangen. Hätte er, wie von ihm dargetan, nichts mehr damit zu tun haben