In Kenntnis dieser Sachlage habe sich der Beschwerdeführer ein zweites Mal mit den beiden anderen Beschuldigten in die Wohnung des Opfers begeben. Dabei habe der Beschwerdeführer selber in seiner Einvernahme bei der Polizei angegeben, man sei nochmals hingegangen, weil auch die anderen zum einen hätten sehen wollen, ob er noch «knöcku» sei und zum anderen, weil diese vorgehabt hätten, Gegenstände beim Opfer zu nehmen. Auch bei der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, dass am Bahnhof besprochen worden sei, was man alles mitnehmen könnte.