4.4 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen in ihrer delegierten Stellungnahme vor, den Ausführungen des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Dieser habe in seiner ersten Einvernahme bei der Polizei nämlich angegeben, dass es dem Opfer beim ersten Verlassen der Wohnung bereits schlecht gegangen sei – es sei «knöcku» gewesen. In Kenntnis dieser Sachlage habe sich der Beschwerdeführer ein zweites Mal mit den beiden anderen Beschuldigten in die Wohnung des Opfers begeben.