Es sei dieser Mann gewesen, welcher die Tasche sowie den Koffer am Abend aus der Wohnung des Opfers davontrug. Es handle sich um einen 27-jährigen Mann mit braun/blonden Haaren, welcher geschieden sei und einen Sohn habe (Polizeiliche Einvernahme Auskunftsperson H.________ vom 17.05.2022, Z 58 ff., 84 ff. und 99 ff.). Diese Beschreibung passt überhaupt nicht auf den Beschwerdeführer, welcher dunkle Haare und keinen Sohn hat, nicht verheiratet war und erst 22 Jahre alt ist.