Betreffend den Koffer des Opfers gibt der Beschwerdeführer an, dass er keine Gegenstände aus der Wohnung des Opfers getragen habe (Hafteröffnungseinvernahme vom 22.06.2022, Z 108 f.). In den Besitz des Koffers sei er dadurch gekommen, dass einer der Mitbeschuldigten ihm diesen gegeben habe (Hafteröffnungseinvernahme vom 22.06.2022, Z 111 f.). Dies deckt sich mit den Angaben der Auskunftsperson, Herr H.________. Dieser gab an, am Samstag in der Nähe vom Spar in G.________ von einem Mann angesprochen worden zu sein. Es sei dieser Mann gewesen, welcher die Tasche sowie den Koffer am Abend aus der Wohnung des Opfers davontrug.