Den Beschwerdeführer belastende Aussagen, wonach er als Mittäter den Tatentschluss zur gewaltsamen Einwirkung auf das Opfer und/oder das Entwenden von Gegenständen durch aktive Handlungen demonstriert haben soll, liegen offensichtlich keine vor. Solche wären dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen zur Stellungnahme vorgehalten worden. Jedenfalls finden sich keine solchen Aussagen in den Akten.