Vor diesem Hintergrund sei der Tatverdacht auf eine – noch näher zu untersuchende – Beteiligung des Beschwerdeführers an den vorerwähnten Delikten (versuchte schwere Körperverletzung, evtl. Angriff) im aktuellen Verfahrensstand ohne Weiteres dringend. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor was folgt: Die Vorinstanz verkennt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers als angeblicher Mittäter gestützt auf die bisher abgenommenen Beweise nicht als wahrscheinlich erscheint. Die Mittäterschaft des Beschwerdeführers kann nicht plausibel begründet werden.