Die Tatsache alleine, dass er sich angeblich nicht aktiv an der Körperverletzung beteiligt habe, schliesse einen dringenden Tatverdacht nicht aus. So könne insbesondere auch Mittäter sein, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammengewirkt habe, so dass er als Hauptbeteiligter dastehe. Vor diesem Hintergrund sei der Tatverdacht auf eine – noch näher zu untersuchende – Beteiligung des Beschwerdeführers an den vorerwähnten Delikten (versuchte schwere Körperverletzung, evtl. Angriff) im aktuellen Verfahrensstand ohne Weiteres dringend.