4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht bejaht. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein. Die Tatsache alleine, dass er sich angeblich nicht aktiv an der Körperverletzung beteiligt habe, schliesse einen dringenden Tatverdacht nicht aus.