und E.________ beim zweiten Besuch gemacht. Es habe ungesperrt mit einem offenen Spiel auf dem Tisch gelegen und sie hätten ihn (den Beschwerdeführer) gebeten, es ihnen zu geben, was er getan habe (pag. 38 Haftantrag Z. 139 ff.). Den dritten Besuch hätten sie unternommen, um zu schauen, ob man noch etwas mitnehmen könne und ob es dem Opfer gut gehe (pag. 39 Haftantrag Z. 174 f.). 3.3 Diverse Auskunftspersonen gaben an, dass sich zum Tatzeitpunkt drei männliche Personen in der Wohnung des Opfers aufgehalten bzw. diese kurz vor dem Eintreffen der Sanität verlassen hätten (vgl. pag. 3 sowie pag. 45 ff. Haftantrag).