Anlässlich der Hafteinvernahme am 22. Juni 2022 bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Aussagen (pag. 35 ff. Haftantrag). Er sei ein zweites Mal gemeinsam mit den anderen in die Wohnung des Opfers, da er bei D.________ habe schlafen wollen und zudem sonst draussen hätte warten müssen, es habe aber geregnet (pag. 37 Haftantrag Z. 103). Er habe keine Gegenstände aus der Wohnung getragen, den Koffer des Opfers habe ihm D.________ gegeben (pag. 37 Haftakten Z. 109 und Z. 112). Die Aufnahmen mit seinem Handy hätten D.________ und E.________ beim zweiten Besuch gemacht.