2 haben. Sie hätten zuerst zusammen mit dem Opfer getrunken bzw. «gechillt» und auf einmal hätten die anderen zwei das Opfer «ausnehmen» wollen. Er sei dagegen gewesen. Alle beteiligten Personen seien betrunken gewesen (pag. 10 Haftantrag Z. 30 ff.). Nachdem die anderen das Opfer bewusstlos geschlagen gehabt hätten, hätten sie zu dritt die Wohnung verlassen.