Das Zwangsmassnahmengericht verzichte am 30. Juni 2022 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. Juli 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 bestritt der Beschwerdeführer die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft.