0Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 284 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes, evtl. qualifiziert, versuchter schwe- rer Körperverletzung, evtl. Angriffs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 24. Juni 2022 (ARR 22 251) Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) we- gen Raubes, evtl. qualifiziert begangen (vgl. die Ausdehnungsverfügung vom 24. Juni 2022), versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. Angriffs. Nachdem der Be- schwerdeführer am 21. Juni 2022 von der Polizei festgenommen worden war, be- antragte die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2022 beim Regionalen Zwangsmass- nahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz/Zwangsmass- nahmengericht) die Anordnung von Untersuchungshaft für drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete daraufhin am 24. Juni 2022 gegen den Be- schwerdeführer Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten bis am 20. Au- gust 2022 an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Juni 2022 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer). Das Zwangsmassnahmengericht verzichte am 30. Juni 2022 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer dele- gierten Stellungnahme vom 1. Juli 2022 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 bestritt der Beschwerdeführer die Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Haftanordnung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist ein- zutreten. 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer (Jahrgang 2000) wird vorgeworfen, gemeinsam mit D.________ (Jahrgang 1997) und E.________ (Jahrgang 2005) das Opfer F.________ (Jahrgang 1966) in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2022 in dessen Wohnung in G.________ u.a. mit Fusstritten und einer Glasflasche verprügelt und ausgeraubt zu haben. Das Opfer musste aufgrund der Übergriffe operiert werden, damit ihm Glassplitter aus einer Wunde am Kopf entfernt werden konnten. Zudem erlitt es diverse Verletzungen, unter anderem eine tiefe Schnittwunde oberhalb des rechten Schläfenbeins, eine Rissquetschwunde auf dem Nasenrücken, eine durch- gebissene Lippe, ein gebrochener Kiefer und mehrere Zahnschäden (vgl. auch die Bilder pag. 68 f. Haftantrag). 3.2 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2022 zu, sich am Abend des 16. Mai 2022 mit den zwei weiteren Tatverdächtigen getroffen und sich zusammen mit diesen in die Wohnung des Opfers begeben zu 2 haben. Sie hätten zuerst zusammen mit dem Opfer getrunken bzw. «gechillt» und auf einmal hätten die anderen zwei das Opfer «ausnehmen» wollen. Er sei dage- gen gewesen. Alle beteiligten Personen seien betrunken gewesen (pag. 10 Haftan- trag Z. 30 ff.). Nachdem die anderen das Opfer bewusstlos geschlagen gehabt hät- ten, hätten sie zu dritt die Wohnung verlassen. Sie seien aber nach 10-20 Minuten in die Wohnung zurückgekehrt und seine zwei Begleiter hätten die Sachen des Op- fers durchwühlt und Dinge wie Parfüm, einen Louis-Vuitton-Koffer, eine Louis- Vuitton-Tasche gestohlen (und zwei Uhren: pag. 14 Haftantrag Z. 234) sowie das Opfer erneut geschlagen. Danach hätten sie die Wohnung wieder verlassen. 20-30 Minuten später seien sie erneut zurückgekehrt, um zu sehen, ob das Opfer noch lebe. Da sei bereits die Ambulanz vor Ort gewesen (pag. 10 Haftantrag Z. 49 ff.). Seine Begleiter hätten das Opfer mit Faustschlägen und Fusstritten angegriffen und einer (D.________) habe dem Opfer später eine Weinflasche ins Gesicht ge- schlagen. Er habe diesem gesagt, er solle aufhören (pag. 12 Haftantrag Z. 164 f.). Tasche, Koffer, Glasscherben von der Flasche und Alkohol (Flaschen) hätten sie im Bahnhof hinter einem Baum versteckt (pag. 16 Haftantrag Z. 338 ff.). D.________ habe noch mit seinem (dem des Beschwerdeführers) Handy ein Video vom Opfer gemacht (pag. 16 Haftantrag Z. 368 f.). Die von der Polizei gefundenen Flaschen und Glasscherben seien diejenigen, welche man vom Tatort mitgenom- men habe, um Spuren zu entfernen (pag. 18 Haftakten Z. 447 ff.) Anlässlich der Hafteinvernahme am 22. Juni 2022 bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Aussagen (pag. 35 ff. Haftantrag). Er sei ein zweites Mal gemeinsam mit den anderen in die Wohnung des Opfers, da er bei D.________ habe schlafen wollen und zudem sonst draussen hätte warten müssen, es habe aber geregnet (pag. 37 Haftantrag Z. 103). Er habe keine Gegenstände aus der Wohnung getragen, den Koffer des Opfers habe ihm D.________ gegeben (pag. 37 Haftakten Z. 109 und Z. 112). Die Aufnahmen mit seinem Handy hätten D.________ und E.________ beim zweiten Besuch gemacht. Es habe ungesperrt mit einem offenen Spiel auf dem Tisch gelegen und sie hätten ihn (den Beschwer- deführer) gebeten, es ihnen zu geben, was er getan habe (pag. 38 Haftantrag Z. 139 ff.). Den dritten Besuch hätten sie unternommen, um zu schauen, ob man noch etwas mitnehmen könne und ob es dem Opfer gut gehe (pag. 39 Haftantrag Z. 174 f.). 3.3 Diverse Auskunftspersonen gaben an, dass sich zum Tatzeitpunkt drei männliche Personen in der Wohnung des Opfers aufgehalten bzw. diese kurz vor dem Eintref- fen der Sanität verlassen hätten (vgl. pag. 3 sowie pag. 45 ff. Haftantrag). Der Nachbar H.________ hat angeblich gesehen, dass die drei Personen mit einer Louis-Vuitton-Tasche und einem Louis-Vuitton-Koffer weggegangen seien (pag. 46 Haftantrag Z. 31 ff.). Ferner habe I.________ angegeben, die drei jungen Männer gesehen und gehört zu haben, wie eine der Personen lallend gesagt habe «dä wird so öpis vo druf go» (pag. 50 Haftantrag). 3.4 Nebst Personenbeschreibungen von Auskunftspersonen bestehen gemäss Haftan- trag Videoaufnahmen von ausserhalb der Wohnung des Opfers, die zum Tatzeit- punkt drei männliche Personen zeigen, welche sich zur Wohnung des Opfers be- 3 geben und diese kurze Zeit später wieder verlassen (vgl. pag. 67 Haftantrag). Am Tatort sowie dem Fundort der entsorgten Flaschen seien zudem diverse Spuren si- chergestellt worden (vgl. die Fotos pag. 71 ff. Haftantrag). Anlässlich einer Haus- durchsuchung beim Beschwerdeführer konnte der Louis-Vuitton-Koffer mit den Kleidern des Beschwerdeführers drin sichergestellt werden (pag. 3 f. Haftantrag). Das Opfer selbst, bei welchem in der Tatnacht eine Blutalkoholkonzentration von 3.3 Promille gemessen wurde, konnte zum Vorfall selbst keine Angaben machen bzw. erzählte von einem anderen Überfall (pag. 61 ff. Haftantrag). Als weitere Er- mittlungshandlungen will die Staatsanwaltschaft namentlich die DNA-Profile der drei Beschuldigten mit den sichergestellten Spurenträgern abgleichen, die sicher- gestellten Mobiltelefone der Beschuldigten (insbesondere nach Videos und ein- schlägigen Chatnachrichten) durchsuchen und mit dem Opfer, welches bisher nicht mehr in seiner Wohnung war, eine Liste über alle fehlenden Gegenstände erstellen lassen (pag. 4 Haftantrag). 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht bejaht. Der Beschwerdeführer ha- be zugegeben, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein. Die Tatsache alleine, dass er sich angeblich nicht aktiv an der Körperverletzung beteiligt habe, schliesse einen dringenden Tatverdacht nicht aus. So könne insbesondere auch Mittäter sein, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammengewirkt habe, so dass er als Hauptbeteiligter dastehe. Vor diesem Hintergrund sei der Tatverdacht auf eine – noch näher zu untersuchende – Beteiligung des Beschwerdeführers an den vorer- wähnten Delikten (versuchte schwere Körperverletzung, evtl. Angriff) im aktuellen Verfahrensstand ohne Weiteres dringend. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor was folgt: Die Vorinstanz verkennt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers als angeblicher Mittäter ge- stützt auf die bisher abgenommenen Beweise nicht als wahrscheinlich erscheint. Die Mittäterschaft des Beschwerdeführers kann nicht plausibel begründet werden. Der Beschwerdeführer ist geständig, mit den zwei anderen Beschuldigten am fraglichen Abend zusammen gewesen zu sein. Er hat bei seinen zwei Befragungen übereinstimmend, glaubhaft und mehrfach angegeben, bei den Vorfällen dabei gewesen zu sein, jedoch keine aktiven Handlungen vorgenommen zu haben. Er hat zu Proto- koll gegeben, dass er vielmehr versucht habe, auf die beiden Mitbeschuldigten einzuwirken, damit diese vom Opfer ablassen. So gab er an: „D.________ fragte ob er ihm eine Faust geben soll. Ich sagte, dass er das nicht machen soll (EV Beschwerdeführer bei der Polizei vom 21.06.2022, Z 38 ff.)." An anderer Stelle schildert er die Schläge mit der Faust, die Tritte mit den Füssen sowie die Schläge mit der Weinflasche und gibt an: „Ich sagte zu ihm, dass er aufhören solle (...) (EV Beschwerdeführer bei der Polizei vom 21.06.2022, Z 165 f.)." Zur Frage wie er (Beschwerdeführer) sich am Einwirken auf das Opfer beteiligt habe gibt er an: „Ich war ehrlich gesagt nur dabei und stand daneben. Ich sag- te ihnen sie sollen aufhören aber sie hörten nicht auf mich (EV Beschwerdeführer bei der Polizei vom 21.06.2022, Z 556 f.)". Von einem gemeinsamen Tatentschluss betreffend die ausgeführten Taten 4 kann nicht die Rede sein. Dies ergibt sich mit Blick auf die Aussage des Beschwerdeführers auf die Frage, ob eine Absicht bestand, das Opfer anzugreifen: „Wenn sie nicht saufen würden, dann wäre das wohl nicht passiert. Der Gedanke kam nur, weil sie gesoffen hatten. Mir erzählten sie, dass wir nur saufen und rauchen gehen würden (EV Beschwerdeführer bei der Polizei vom 21.06.2022, Z 709 ff.)". Den Beschwerdeführer belastende Aussagen, wonach er als Mittäter den Tatentschluss zur gewalt- samen Einwirkung auf das Opfer und/oder das Entwenden von Gegenständen durch aktive Handlun- gen demonstriert haben soll, liegen offensichtlich keine vor. Solche wären dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen zur Stellungnahme vorgehalten worden. Jedenfalls finden sich keine solchen Aussagen in den Akten. Betreffend den Koffer des Opfers gibt der Beschwerdeführer an, dass er keine Gegenstände aus der Wohnung des Opfers getragen habe (Hafteröffnungseinvernahme vom 22.06.2022, Z 108 f.). In den Besitz des Koffers sei er dadurch gekommen, dass einer der Mitbeschuldigten ihm diesen gegeben habe (Hafteröffnungseinvernahme vom 22.06.2022, Z 111 f.). Dies deckt sich mit den Angaben der Auskunftsperson, Herr H.________. Dieser gab an, am Samstag in der Nähe vom Spar in G.________ von einem Mann angesprochen worden zu sein. Es sei dieser Mann gewesen, welcher die Tasche sowie den Koffer am Abend aus der Wohnung des Opfers davontrug. Es handle sich um einen 27-jährigen Mann mit braun/blonden Haaren, welcher geschieden sei und einen Sohn habe (Polizeiliche Einvernahme Auskunftsperson H.________ vom 17.05.2022, Z 58 ff., 84 ff. und 99 ff.). Diese Beschreibung passt überhaupt nicht auf den Beschwerdeführer, welcher dunkle Haare und kei- nen Sohn hat, nicht verheiratet war und erst 22 Jahre alt ist. Mit Verweis auf die Ausführungen hiervor kann zum jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf die per dato vor- liegenden Beweise nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Mittäter am Tatgeschehen beteiligt war. Weder hat er in Bezug auf die tätliche Einwirkung auf das Opfer noch be- treffend das Entwenden der Gegenstände einen massgeblichen, mittäterschaftlichen Tatbeitrag ge- leistet. Den Beschwerdeführer entsprechend als Mittäter belastende Beweismittel wie insbesondere Aussagen, bspw. des Opfers oder der anderen Mitbeteiligten, gibt es keine. 4.4 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen in ihrer delegierten Stellungnahme vor, den Ausführungen des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Dieser habe in seiner ersten Einvernahme bei der Polizei nämlich angegeben, dass es dem Opfer beim ersten Verlassen der Wohnung bereits schlecht gegangen sei – es sei «knöcku» gewesen. In Kenntnis dieser Sachlage habe sich der Beschwerdeführer ein zweites Mal mit den beiden anderen Beschuldigten in die Wohnung des Opfers begeben. Dabei habe der Beschwerdeführer selber in seiner Einvernahme bei der Polizei angegeben, man sei nochmals hingegangen, weil auch die anderen zum ei- nen hätten sehen wollen, ob er noch «knöcku» sei und zum anderen, weil diese vorgehabt hätten, Gegenstände beim Opfer zu nehmen. Auch bei der Staatsan- waltschaft habe der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, dass am Bahnhof besprochen worden sei, was man alles mitnehmen könnte. Der Beschwerdeführer habe damit nach dem ersten Verlassen der Wohnung gewusst, zu was die beiden anderen Beschuldigten fähig seien, nämlich das Opfer grundlos zusammenzu- schlagen, und er habe ebenfalls gewusst, dass es der Plan gewesen sei, das Opfer auszunehmen. Der Beschwerdeführer habe damit den Vorsatz der beiden anderen Beschuldigten gekannt und sei in vollem Bewusstsein darüber, was passieren wür- de, mitgegangen. Hätte er, wie von ihm dargetan, nichts mehr damit zu tun haben 5 wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, nicht noch ein zweites Mal in die Wohnung zu gehen. Die Ausreden, die der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft auf konkrete Nachfrage abgeliefert habe, wonach er sonst nicht bei D.________ hätte schlafen können und er wegen des Regens nicht habe draussen warten wollen, wirke konstruiert und sei als Schutzbehauptung zu werten. Jedenfalls habe der Be- schwerdeführer allein mit seiner Kenntnis, was in der Wohnung passieren würde, und der Tatsache, dass er mit diesem Wissen mitgegangen sei, den Vorsatz der beiden Mitbeschuldigten mitgetragen. Zudem sei unbestritten, dass mit dem Handy des Beschwerdeführers nach den Schlägen mit der Flasche auch noch ein Video vom Gesicht des Opfers gemacht worden sei und man diesem gedroht habe, nicht zur Polizei zu gehen. Auch hier erschienen die Erklärungen des Beschwerdeführers, wie die beiden anderen in den Besitz seines Handys gekommen sein sollten, eher unbehelflich und etwas grotesk, wenn man bedenke, dass sich der Beschwerdeführer im selben kleinen Wohnzim- mer aufgehalten habe, als das Opfer von diesen beiden brutal mit Flaschen traktiert worden sei. Jedenfalls sehe eine angebliche Nichtbeteiligung an einer Tat, so wie es der Beschwerdeführer versuche darzulegen, anders aus. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben noch nicht einmal gescheut, ein drittes Mal in die Wohnung zu gehen. Dies ebenfalls im Wissen darum, dass die beiden andern nochmals schauen wollten, was man sonst noch mitnehmen könnte. Es komme die Belastung hinzu, dass der Beschwerdeführer selber durchaus auch Wertgegenstände des Opfers aus der Wohnung mitgenommen haben soll, insbe- sondere den schliesslich auch in seinen Effekten aufgefundenen Louis-Vuitton- Koffer. Zudem solle der Beschwerdeführer gemäss Angaben von einem der Mitbe- schuldigten die Wohnung selber auch nach Wertgegenständen durchsucht haben. Der dringende Tatverdacht, zumindest des Raubes, evtl. qualifiziert begangen, sei damit nach wie vor ganz klar gegeben. Sowohl bei der Qualifikation nach Ziff. 3 und 4 handle sich um sachliche Merkmale, weshalb Art. 27 StGB gerade nicht anwend- bar sei. Der Beschwerdeführer müsse sich deshalb eine entsprechende Vorge- hensweise der Mittäter anrechnen lassen, sofern er darum gewusst und sie gebilligt habe. 4.5 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit 6 Hinweisen). Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein im- mer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.). 4.6 Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig ge- macht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Pra- xis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbei- trag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Aus- führung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mit- täter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsäch- lich mitwirken. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3). Demgegenüber ist gemäss Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abge- spielt hätte. Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 134 StGB). Der Angriff ist eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Sie kann auch in einer sachlich unterstützenden, psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei liegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; noch offenge- lassen in 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 f.). 4.7 Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer betreffend den Vorwurf des Raubs in Mittäterschaft ist zum aktuellen Zeitpunkt offensichtlich erfüllt, da er mit den beiden Mitbeschuldigten am Tatort (in der Wohnung des Opfers) war, nach dem Verprügeln des Opfers zugegebenermassen mit den Mitbeschuldigten erneut dorthin zurückgekehrt ist (weil diese schauen wollten, was man sonst noch nehmen könne) und insbesondere auch, weil allem Anschein nach wertmässig ein beträcht- licher Teil der Beute (Louis-Vuiton-Koffer) bei ihm gefunden wurde. Selbst wenn der weitere Verlauf der Ermittlungen seine Darstellung der Ereignisse vollends bestätigen würde – was mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Gene- ralstaatsanwaltschaft aufgrund seiner eher als Schutzbehauptung und an die objek- tiven Beweismittel angepasst erscheinenden Darstellungen derzeit als unwahr- 7 scheinlich erscheint –, bestünden immer noch hinreichende Verdachtselemente gegenüber dem Beschwerdeführer, dass er sich des Angriffs strafbar gemacht ha- ben könnte, zumal er den beiden Mitbeschuldigten namentlich sein Handy reichte, was durchaus als aktive psychische Unterstützung gelten könnte. In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz darf an dieser Stelle und insbesondere zu Beginn der Untersuchung auch berücksichtigt werden, dass der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers 18 Straftaten umfasst und er namentlich wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (jeweils mehrfach und teils in Gehil- fenschaft begangen), Hinderung einer Amtshandlung etc. vorbestraft ist, was seine Darstellungen eines geradezu naiven Mitgehens mit den beiden Mitbeschuldigten ebenfalls nicht stärkt. Der dringende Tatverdacht des Raubes in Mittäterschaft ist nach dem Gesagten zum aktuellen Zeitpunkt zu bejahen. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht ist von Kollusionsgefahr ausgegangen. Die Un- tersuchungen hätten gerade erst zu laufen begonnen, insbesondere seien die drei Tatverdächtigen erst am 21. Juni 2022 angehalten worden. Die parteiöffentliche Einvernahme der Beschuldigten sowie des Opfers hätten noch nicht stattgefunden. Insbesondere in der Anfangsphase müssten die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit haben, die im Strafverfahren beteiligten Personen parteiöffentlich zu befragen, ohne dass sich die mutmasslichen Täter absprechen oder das Opfer be- einflussen könnten (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 6.3). Folglich seien die Anforderungen an die Kollusionsgefahr zu Beginn der Untersuchungen tiefer. Im zu untersuchenden Sachverhalt seien insbesondere mehrere Personen involviert. Der Vorfall habe sich in einer Wohnung ereignet, weshalb es in Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung keine weiteren Zeugen gebe. Vor diesem Hintergrund werde den Aus- sagen der drei Beschuldigten sowie des Opfers im Verlauf des weiteren Verfahrens ein grosses Gewicht zukommen. Dementsprechend bestehe seitens des Be- schwerdeführers auch ein Interesse, auf die zwei weiteren Tatverdächtigen sowie das Opfer Einfluss zu nehmen, um sich selbst in ein möglichst positives Licht zu rücken. Ohnehin müsse die Rolle des Beschwerdeführers an den gesamten Ge- schehnissen und insbesondere dessen Beteiligung an der schweren Körperverlet- zung näher abgeklärt werden. Zudem sei aktuell nicht klar, weshalb der Beschwer- deführer nach der ersten Aggression noch zwei weitere Male mit den weiteren Tat- verdächtigen zum Tatort zurückgekehrt sei. Die Aussage, er hätte bei D.________ übernachten wollen und hätte nicht draussen warten können, da es geregnet habe, überzeuge nicht. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung, dass eine allfällige Kollusion bereits stattgefunden hätte, wenn die Beschuldigten dies gewollt hätten, könne festgehal- ten werden, dass der Beschwerdeführer durch einen Zeugenaufruf erfahren habe, dass in Bezug auf die Geschehnisse vom Abend des 16. Mai 2022 auf den 17. Mai 8 2022 Ermittlungen aufgenommen worden seien. Im Rahmen der Hafteröffnung ha- be er gestanden, dass er mit den zwei weiteren Beschuldigten darüber gesprochen habe. Indem die Beschuldigten von der Polizei nun identifiziert und festgenommen worden seien, habe sich ihre Situation massgeblich verschlimmert. Dass konkret gegen ihn ermittelt werde, wisse der Beschwerdeführer allerdings erst seit dem 21. Juni 2022. Somit habe sich sein Interesse, sich mit den weiteren Beschuldigten abzusprechen und allenfalls das Opfer zu beeinflussen, erheblich erhöht. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr: Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal befragt und im Rahmen dieser Befragungen hat er de- taillierte Aussagen gemacht. Er hat zugegeben, zum Zeitpunkt des Tatgeschehens in der Wohnung des Opfers gewesen zu sein, hat aber mehrfach und überzeugend angegeben, nicht aktiv daran be- teiligt gewesen zu sein. Es scheinen alle Tatbeteiligten befragt worden zu sein und es liegen keine gegenteiligen, den Beschwerdeführer belastendende Aussagen – auch nicht vom Opfer – vor. Ent- sprechend wurden keine den Beschwerdeführer belastenden Aussagen gemacht. Es ist demnach keineswegs nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Kollusionsgefahr über die Beein- flussung der Tatbeteiligten herleitet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegen keine Hinweise für ein Interesse des Beschwerdeführers vor, wonach dieser auf die Tatbeteiligten sowie das Opfer Ein- fluss nehmen wollen würde, da diese ihn mit ihren Aussagen offensichtlich nicht belasten. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die Rolle des Beschwerdeführers an den gesamten Gescheh- nissen und insbesondere an der Beteiligung der schweren Körperverletzung ohnehin näher abgeklärt werden müsse. Zudem sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar, weshalb der Beschwerdeführer nach der ersten Aggression noch zwei weitere Male mit den weiteren Tatverdächtigen zum Tatort zurückge- kehrt sei. Diese Argumentation der Vorinstanz geht zur Begründung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr fehl. Einzig lässt sich daraus schliessen, dass aus Sicht der Vorinstanz die Untersuchungen zur Klärung des Sachverhalts noch nicht abgeschlossen sind, nicht aber kann mit vorgenannter Argumentation ein Haftgrund begründet werden. Während einer laufenden Strafuntersuchung sind die beschuldigten Personen grundsätzlich in Freiheit zu belassen, Untersuchungshaft darf nur äusserst zurückhaltend bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie eines Haftgrundes angeordnet werden. […] Zwischen dem Tatzeitpunkt und der Festnahme ist mehr als ein Monat verstrichen. Hätten die Tatbeteiligten sich absprechen bzw. kolludieren wollen, hätten sie dies längst tun können. Inwiefern sich die Situation massgeblich verschlimmert haben soll, ist nicht ersichtlich und wird denn von der Vorinstanz auch nicht begründet. Seit Kenntniserlangung des Zeugenaufrufs mussten die Tatverdäch- tigen mit einer Befragung zur Sache rechnen. Die Beschuldigten mussten damit rechnen, zeitnah von der Polizei aufgegriffen zu werden, weshalb sie längst die Möglichkeit gehabt hätten zu kolludieren, hätten sie dies gewollt. Hinweise, dass die Beschuldigten kolludiert haben, bestehen keine. Die Ar- gumentation der Vorinstanz verläuft daher ins Leere. Hinzu kommt, dass die Mobilgeräte der Beschuldigten und das „Diebesgut" inkl. Glassplitter offenbar beschlagnahmt wurden. Entsprechend gibt es auch diesbezüglich keine Beweisvereitelung zu be- fürchten. Mit Verweis auf die Ausführungen hiervor ist der von der Staatsanwaltschaft behauptete und von der Vorinstanz bejahte Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht gegeben. Mangels Vorliegens eines Haft- grundes wurde die Untersuchungshaft zu Unrecht angeordnet. 9 5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt dagegen aus, der Beschwerdeführer bestreite zwar nicht, am Tatort gewesen zu sein, wolle aber mit den Taten der anderen bei- den nichts zu tun haben und solle sogar versucht haben, diese verbal von gewis- sen Handlungen abzubringen. Die drei Beschuldigten seien noch nicht parteiöffent- lich befragt worden. Entsprechend seien die Einvernahmeprotokolle der jeweils an- deren auch bewusst nicht dem Haftantrag beigelegt worden. Tatsache sei, dass bezüglich eines zentralen Elementes, nämlich der Durchsuchung der Wohnung und der Mitnahme von Gegenständen, unterschiedliche Versionen vom Beschwerde- führer und den beiden Mitbeschuldigten bestünden, welche ihn diesbezüglich be- lasteten. Dass die Beschuldigten sich auch bereits vor der Anhaltung hätten ab- sprechen können, tue vorliegend nichts zur Sache und ändere nichts an der nach wie vor bestehenden Kollusionsgefahr, zumal gerade nach den ersten Einvernah- men und den konkreten Fragen der Polizei und der Staatsanwaltschaft ein noch höheres Interesse daran bestünde, Unklarheiten abzusprechen. 5.5 Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschul- digte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Mög- lichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr kon- krete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich erge- ben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwi- schen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere An- forderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). 5.6 Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sind zutreffend und es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Mittäterschaft sowie konkreter Tatbeitrag des Beschwerdeführers sind noch nicht abschliessend geklärt. Kollusionsanfällig sind vorliegend insbesondere die Aussagen der Mitbeschuldigten, denen im Verlauf des Verfahrens voraussichtlich ein grosses Gewicht zukommen wird. Da die Ein- vernahmeprotokolle der nicht parteiöffentlichen Einvernahmen der beiden Mitbe- schuldigten nicht beiliegen, kann die Bedeutung derer konkreten Aussagen ledig- lich bedingt abgeschätzt werden. Der Beschwerdeführer soll gemäss der Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft allerdings gestützt auf «konkrete Belastungen» sel- ber auch Wertgegenstände, etwa den bei ihm gefundenen Louis-Vuitton-Koffer, herausgetragen habe. Insbesondere soll er gemäss den Aussagen eines Mitbe- schuldigten die Wohnung selber auch nach Wertgegenständen durchsucht haben. 10 Die Bedeutung solcher belastender Aussagen für das Strafverfahren muss vorlie- gend (vorbehältlich weiterer objektiver Beweismittel) als hoch bezeichnet werden, insbesondere vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens des Beschwerdefüh- rers, wonach er stets mitgegangen sei, aber nicht mitgewirkt habe. Es ist augen- scheinlich auch nicht so, dass sich die Beschuldigten bereits dermassen gründlich abgesprochen hätten, dass nicht mindestens ein Mitbeschuldigter den Beschwer- deführer belasten und die Aussagen sich nicht teilweise (etwa betreffend die Fla- schen) widersprechen können. Solche Widersprüche sind unkolludiert im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahmen aufzulösen. Die Beschuldigten konnten aus- serdem während ihrer Zeit in Freiheit nicht im Detail wissen, welche Zeugenaussa- gen von Drittpersonen sowie objektiven Beweismittel dereinst gegen sie vorliegen würden, was eine Absprache naturgemäss erschwert. Kommt hinzu, dass aufgrund des frühen Stands der Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte für das Auftauchen ob- jektiver Beweismittel bestehen, welche Ansätze für neue Vorhalte und Ermittlungs- ansätze bieten könnten, welche wiederum vor Kollusionsversuchen zu schützen sind. Allen voran sind hier mögliche Erkenntnisse aus der Auswertung der Spuren- träger sowie der Smartphones der Beschuldigten zu nennen. Die Tatsache, dass während des Überfalls Filmaufnahmen gemacht wurden sowie das weitere Vorge- hen der Beschuldigten (etwa die Entsorgung der aufgefundenen Beweismittel), welches nicht für eine besonders durchdachte Vorgehensweise spricht, deuten darauf hin, dass sich aus diesen Ermittlungshandlungen Erkenntnisse ergeben werden, welche den Beschuldigten parteiöffentlich vorzuhalten sind. Kommt hinzu, dass noch nicht alles Diebesgut eruiert bzw. sichergestellt werden konnte. Betref- fend die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers fällt vorab schwer ins Gewicht, dass im vorliegenden Verfahren die Frage zu klären sein wird, ob er sich des Rau- bes strafbar gemacht hat oder nicht, und welche Rolle er dabei im Verhältnis zu den mutmasslichen Mittätern gespielt hat; dabei geht es für den Beschwerdeführer mit Blick auf die abstrakte Strafandrohung des Raubes und seine aktuelle berufli- che Situation (22 Jahre alt [seit dem 4. Juli 2022]; arbeitslos nach einer Lehre als Automechaniker) um sehr viel. Zur Person des Beschwerdeführers ist noch nicht viel bekannt, allerdings legt ein Blick auf seinen Strafregisterauszug den Schluss nahe, dass er zu unüberlegten Handlungen neigt, da er wie gesehen wegen einer Mehrzahl von Delikten, u.a. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs (jeweils mehrfach) vorbestraft ist. Für Kollusionsneigung seinerseits spricht auch seine augenscheinlich freundschaftliche Beziehung zu den beiden Mitbeschuldigten sowie, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen zumindest beim Verstecken von Beweismitteln (Flaschen und Scherben) dabei war. Insge- samt bestehen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung Möglichkeiten hätte, kolludierend auf massgebliche Be- weismittel einzuwirken und dass er dies auch tun würde. 6. 6.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine 11 in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb ei- ner angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver- hältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rech- nung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu er- wartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 In Anbetracht des im Raum stehenden dringenden Tatverdachts wegen Raubes sowie der dargelegten Kollusionsgefahr erscheint die Anordnung von Untersu- chungshaft für zwei Monate vorliegend trotz des jungen Alters des Beschwerdefüh- rers als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni 2022 verhaftet. Die Dauer der Untersuchungshaft rückt so offensichtlich nicht in grosse zeitliche Nähe zur erwarteten Strafe. 6.3 Der Beschwerdeführer hat keine Ersatzmassnahme beantragt. Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Kollusions- gefahr Rechnung zu tragen. In Anbetracht der vorliegend hohen Kollusionsgefahr erscheinen Ersatzmassnahmen wie ein Hausarrest oder Electronic Monitoring je- doch grundsätzlich ungeeignet, zumal diese eine Kollusion nicht verhindern, son- dern höchstens Indizien dafür liefern können (vgl. des Bundesgerichts 1B_50/2019 vom 19. Februar 2019 E. 4.6; 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Geeignete Ersatzmassnahmen sind mithin nicht ersichtlich. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per A- Post) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 11. Juli 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13