Abgesehen davon liegt es in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, darüber zu entscheiden, ob eine Videobefragung der Tochter angezeigt und möglich ist. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Ermittlungen sowie den weiteren Gang und Abschluss des Verfahrens (zum Bsp. Würdigung der Aussagen, allenfalls erneute Einvernahmen, Frist nach Art. 318 StPO) erscheint eine Verlängerung um drei Monate jedenfalls als angemessen, zumal davon ausgegangen wird, dass die Staatsanwaltschaft die weiteren Ermittlungen zügig vorantreiben wird. Die Haft erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.