Der Umstand, dass bislang noch keine Videobefragung der Tochter stattgefunden hat, stellt daher keine Verschleppung des Verfahrens bzw. eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar. Abgesehen davon liegt es in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, darüber zu entscheiden, ob eine Videobefragung der Tochter angezeigt und möglich ist.