7 Beschwerdeführers in der Schweiz befindet und es ihm schwerfallen würde, sich in einem anderen Land eine neue Existenz aufzubauen. Trotz der scheinbar guten beruflichen Integration verfügt er über kein enges soziales inländisches Beziehungsnetz. Eine Flucht nach Eritrea oder in ein anderes Land scheint bei dieser Ausgangslage wahrscheinlich. Die Fluchtgefahr ist ebenfalls zu bejahen.»