Weiter befindet sich der 29-jährige Beschwerdeführer erst seit sieben Jahren in der Schweiz und hat damit den Grossteil seines Lebens in Eritrea und nicht in der Schweiz verbracht. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass er deutsch spricht, über eine Aufenthaltsbewilligung B und eine Arbeit verfügt sowie einen Sohn in der Schweiz hat, die Fluchtgefahr nicht ausreichend zu bannen, zumal sein Sohn nicht bei ihm lebt und unklar ist, inwiefern und wie regelmässig Kontakte zu seinem Sohn stattfinden.