6 reit war. Das Opfer sagte aber nicht aus, dass der Beschwerdeführer das Messer während des Oralverkehrs immer noch in der Hand hatte (vgl. Z. 281 f.). Der Umstand, dass es in der Folge aussagte, das Messer habe sich während des Oralverkehrs neben dem Bett befunden, stellt daher weder seine Aussagen noch das Vorliegen einer Bedrohungssituation in Frage.