Zeitlich könnten die Verletzungen mehrere Stunden vor der körperlichen Untersuchung entstanden sein. Somit schliessen auch die objektiven Beweismittel das vom Opfer geschilderte Tatgeschehen nicht aus, sondern sprechen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Eine abschliessende Würdigung ist dem Sachgericht vorbehalten. 3.6 Gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung erscheinen die Aussagen des mutmasslichen Opfers jedenfalls immer noch als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Der dringende Tatverdacht ist gegeben.