Das Vorgehen des Opfers passt jedenfalls zu der geltend gemachten Angst gegenüber dem Beschwerdeführer (vgl. auch EV des Opfers vom 16. Juni, Z. 255 ff.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Aus dem mittlerweile vorliegenden Rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung des Opfers durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) vom 21. Juni 2022 geht hervor, dass sich anlässlich der körperlichen Untersuchung an Hals, rechter Schulter sowie den Extremitäten teils Hautrötungen und Hautabschürfungen präsentierten, welche durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden sein dürften.