Zudem ist unbestritten, dass das Opfer dem Beschwerdeführer schon nach den früheren Vorfällen den Schlüssel zu seiner Wohnung abgenommen hatte. Es bestehen konkrete Hinweise, dass das Opfer keine Beziehung mehr mit dem Beschwerdeführer wollte, weshalb es insgesamt auch nicht nachvollziehbar erscheint, dass das Opfer freiwillig mit dem Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr vollziehen sollte. Weiter bestehen nach wie vor keine konkreten Hinweise, dass das Opfer die Vorwürfe nur deshalb erhebt, um sich wegen des angeblichen Ehebruchs «reinwaschen» zu können.