Z. 165 ff.), welche sich aber ohne Weiteres in den Geschehensablauf einfügen lassen, ohne die Aussagen des Opfers in Frage zu stellen. Das ist ein Realitätskennzeichen. Die Aussagen des Opfers sind weder vereinfacht noch enthalten sie Hinweise, dass es den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten will. 3.5 Im Gegensatz dazu versucht der Beschwerdeführer, das Opfer in einem schlechten Licht darzustellen, weicht den Fragen aus und bleibt insbesondere was das Kerngeschehen betrifft eher stereotyp (vgl. EV vom 16. Juni 2022, Z. 72 bis 79 sowie Hafteröffnung vom 10. Mai 2022, Z. 20 ff.).