Der Umstand, dass die Badezimmertüre gemäss Aussagen des Opfers vom 16. Juni 2022 offen stand, schliesst zudem nicht aus, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel entfernt hatte. Dass das Opfer angab, die Tochter sei auf dem Balkon gewesen und es habe ihr noch Frühstück zubereitet, ist kein Widerspruch, sondern ein neues Detail, an welches sich das Opfer erinnerte. Solche spontanen Ergänzungen wären bei einstudierten Aussagen nicht zu erwarten. Zudem ist dieser Ablauf stimmig und macht vor dem Hintergrund, dass die Tochter vor Ort war und sich auch immer wieder bemerkbar machte, Sinn.